19/02/2024

Rechnungen des Vorjahres und MwSt.-Abzug

Für Transaktionen, welche im zweiten Halbjahr durchgeführt wurden und deren Rechnungen im folgenden Jahr eingegangen sind, gilt für den MwSt.-Abzug eine Sonderregelung, die sogenannte „retro-detrazione“ (wie schon in den Vorjahren), um die MwSt. abziehen zu können:
  • wenn das Dokument innerhalb 31. Dezember eingegangen ist, fließt die MwSt. in die MwSt. Abrechnung für den Monat Dezember oder im Rahmen des MwSt. Modells;
  • wenn das Dokument im Jahr 2024 eingegangen ist, fließt die MwSt. in die MwSt. Abrechnung des Empfangsmonats (oder der folgenden Monate) oder im Rahmen des MwSt. Modells des Folgejahres.

Im Rahmen der "Steuerreform" ist eine Überarbeitung dieser zeitlichen "Beschränkung" für den Vorsteuerabzug vorgesehen; bisher wurde dies jedoch noch nicht in den verabschiedeten Gesetzesdekreten umgesetzt.

 
 
 
 
 
 
 
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Ihr Ansprechpartner

 
 

Andrea Pircher

Wirtschafts-, Rechnungsprüfer und Steuerberater
Stabstelle Buchhaltung und Steuerberatung
Sitz: Bozen
 
T: 0471 310 311
E-Mail:
 
 
 
 
 

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