19/10/2021
Verlustbeitrag für Diskotheken und eingeschränkter Tätigkeit in 2021
Die Nutznießer dieser Beihilfen werden die nachfolgend genannten Betriebe sein:
• all jene, die im Zeitraum 01.01-25.07 einer Zwangsschließung von zumindest 100 Tagen unterlegen sind,
• und die zum vergangenen 26 Mai eine der folgenden Tätigkeiten ausgeübt haben:
47.78.31, Einzelhandel mit Kunstobjekten (einschließlich Kunstgalerien)
49.39.01, Betrieb von Seilbahnen, Skiliften und Sesselliften, wenn sie nicht Teil des städtischen oder vorstädtischen Transportsystems sind
56.21.00, Event-Catering und Banqueting
59.14.00, Kinos
79.90.11, Ticketservice für Theater- und Sportveranstaltungen und sonstige Freizeit- und Unterhaltungsevents
82.30.00, Messe-, Ausstellungs- und Kongressveranstalter
85.51.00, Sport- und Freizeitunterricht
85.52.01, Tanzkurse
90.01.01, Schauspielkunst
90.01.09, Sonstige darstellende Kunst
90.02.09, Sonstige die darstellende Kunst unterstützende Tätigkeit
90.04.00, Betrieb von Theatern, Konzertsälen und sonstigen Unterhaltungseinrichtungen
91.02.00, Museen
91.03.00, Betrieb von historischen Stätten und Gebäuden und ähnlichen Attraktionen
92.00.02, Führung von Geld- und Münzspielautomaten mit Geldgewinnen
92.00.09, Sonstige Tätigkeiten im Spiel-, Wett- und Lotteriewesen
93.11.10, Betrieb von Sportanlagen
93.11.20, Betrieb von Schwimmbädern
93.11.30, Betrieb von Mehrzweckanlagen
93.11.90, Betrieb von sonstigen Sportanlagen a.n.g.
93.13, Fitnesszentren
93.21, Vergnügungs- und Themenparks
93.29.10, Diskotheken, Tanzlokale, Night Clubs u.Ä.
93.29.30, Spiel- und Billardsäle
93.29.90, Andere Freizeittätigkeiten a.n.g.
96.04, Dienste und Einrichtungen für das körperliche Wohlbefinden
96.09.05, Organisation von Festen und Feiern
Der Beitrag wird vorrangig und in gleicher Höhe an Subjekte (und bis zum Ausschöpfen der maximalverfügbaren Summe von 20 Millionen Euro) mit dem Tätigkeitskodex 93.29.10, mit einem Maximalbetrag von jeweils 25.000 Euro ausbezahlt.
Die verbleibenden Mittel werden auf die Tätigkeiten mit anderen Kodizes auf Basis der folgenden Beträge aufgeteilt:
• 3.000 Euro für die Steuerzahler mit im Jahr 2019 bezogenen Vergütungen/Erträgen bis zu 400.000 Euro;
• 7.500 Euro auf der Stufe (von Erträgen/Vergütungen) bis zu 1.000.000 Euro
• 12.000 Euro auf der darüber liegenden Stufe
Der entsprechende Antrag wird in telematischer Form nach Vorliegen des entsprechenden Formulars eingereicht; der Beitrag ist nicht zu versteuern.