28/10/2022
Steuerguthaben für Investitionsgüter bis 31. Dezember
Bis heute gibt es keine Verlängerung der Begünstigung, die ein Steuerguthaben von 6% für Investitionen in materielle und immaterielle (nicht 4.0) Vermögenswerte für das Jahr 2022 vorsieht.
Nach den derzeit geltenden Vorschriften können Unternehmen und Freiberufler den Bonus nur für Investitionen, die bis zum 31. Dezember 2022 getätigt werden, in Anspruch nehmen.
Das Steuerguthaben steht zudem für alle Investitionen, die bis zum 30.Juni 2023 getätigt werden, zu, sofern bis zum 31.Dezember 2022 die sogenannte "Reservierung" (Annahme des entsprechenden Angebots des Verkäufers und Akontozahlung in Höhe von mindestens 20% der Anschaffungskosten) erfolgt ist.
Für Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte, die nach dem 1. Januar 2023 (und ohne "Reservierung") getätigt werden, ist derzeit kein Steuerguthaben vorgesehen.
Es gilt zu beachten, dass das Steuerguthaben nicht anerkannt wird für:
- Fahrzeuge und andere Transportmittel gemäß Artikel 164, Absatz 1, TUIR: Kraftfahrzeuge sind vom Steuerguthaben ausgeschlossen, unabhängig davon, ob sie betrieblich oder privat genutzt werden, während Firmenfahrzeuge wie LKW zulässig sind;
- Investitionsgüter mit einem Abschreibungskoeffizienten von weniger als 6,5 %;
- Gebäude und Bauwerke.