15/12/2021

Steuerliche Absetzbarkeit von Sanierungs- und Umbaumaßnahmen, Neuerungen Gesetzesdekret zur Betrugsbekämpfung

Das Gesetzesdekret zur Betrugsbekämpfung (DL „Antifrode“) führt neue Maßnahmen zur Bekämpfung von Betrug bei der steuerlichen Absetzbarkeit von Sanierungs- und Umbaumaßnahmen ein; ab dem 12.11.2021 gelten insbesondere folgende Bestimmungen:
- die Verpflichtung der Ausstellung eines Bestätigungsvermerks, wenn der Steuerzahler die Option des Verkaufs des Steuerguthabens oder des Skontos auf der Rechnung wählt. Dieser Bestätigungsvermerk muss für alle Sanierungs- und Umbaumaßnahmen, d.h. für alle Wiedergewinnungsarbeiten, energetische Sanierungsmaßnahmen, Erdbebensicherungsmaßnahmen, Fassadenbonus, Installation von Photovoltaikanlagen und Installation von Säulen zum Laden von Elektrofahrzeugen und nicht nur (wie bisher) für den Superbonus 110% ausgestellt werden;
- Bei Anwendung des Superbonus 110% muss der Bestätigungsvermerk auch bei Inanspruchnahme des Steuerabzugs in der eigenen Einkommensteuererklärung ausgestellt werden (außer bei vorausgefüllten Steuererklärungen oder jenen Steuererklärungen, die über ein Steuersubstitut eingereicht werden);
- die Verpflichtung der Ausstellung einer Bescheinigung von Seiten des Technikers, über die Angemessenheit der Ausgaben, wenn der Steuerzahler die Option für den Verkauf der Steuerguthabens oder des Skontos auf der Rechnung wählt. Diese Bescheinigung von Seiten des Technikers, muss nun auch bei Inanspruchnahme der Absetzbeträge 50%, 65 % und 90 % ausgestellt werden.
- Die Steuerbehörde hat im Falle eines Verkaufs der Steuerguthaben oder des Skontos auf der Rechnung das Recht Präventivkontrollen durchzuführen, und erhält gleichzeitig die Möglichkeit den Verkauf oder den Skonto für einen Zeitraum von höchstens 30 Tagen auszusetzen.
 
 
 
 
 
 
 
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Ihr Ansprechpartner

 
 

Andrea Pircher

Wirtschafts-, Rechnungsprüfer und Steuerberater
Stabstelle Buchhaltung und Steuerberatung
Sitz: Bozen
 
T: 0471 310 311
E-Mail:
 
 
 
 
 

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